Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen pro plus berlin.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein wurde am 30.08.2017 gegründet.

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, konfessionell, religiös und weltanschaulich neutral.

Das Geschlecht, die sexuelle Identität und Orientierung und der HIV-Status spielen für die Aktivitäten und die Ausrichtung des Vereins keine Rolle.

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte. Dieser Personenkreis ist aus persönlichen, sozialen und/oder gesellschaftlichen Gründen besonders hilfsbedürftig.

Als Zivilbeschädigte gelten dabei Menschen, die infolge ihrer HIV-Infektion in der Arbeit, dem sozialen Umfeld, dem Freizeitbereich, dem medizinischen Sektor usw. Erfahrungen von Diskriminierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung erfahren. Dies führt zu Einschränkungen in der freien Lebensgestaltung, bis hin zur Geheimhaltung der eigenen Infektion aus Gründen des Selbstschutzes. Als Behinderte gelten Menschen, die der Behindertenrechtskonvention und dem § 2 SGB IX i.V.m. § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechen.

§ 2 Nr. 2

Der Satzungszweck und sein Ziel, Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit HIV in der Gesellschaft zu bekämpfen und beseitigen, werden insbesondere verwirklicht durch Projekte, Aktionen, Kampagnen, Aufklärungsveranstaltungen und durch Veröffentlichungen (insbesondere in den sozialen Medien), in denen Menschen, die mit HIV leben in und mit ihren aktuellen Rahmen- und Lebensbedingungen realistisch dargestellt werden. Dadurch sollen die Wahrnehmung von Menschen mit HIV innerhalb der Gesellschaft den heutigen Umständen gemäß präsentiert und Ausgrenzung weitestgehend abgeschafft werden. Es soll gezeigt werden, dass Menschen mit HIV ein Leben wie jedes andere Mitglied der Gesellschaft führen können – mit Höhen und Tiefen, mit alltäglichen Problemen und Erkrankungen, oft im Beruf und Arbeit stehend etc.. HIV-positive Menschen sind chronisch krank wie andere chronisch Kranke.

Wir sprechen uns gegen jegliche Form von Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen aus.

§ 2 Nr. 3

Der Verein führt Aufklärung über das Leben mit HIV durch. Er wirkt auf eine vorurteilsfreie und realistische Darstellung vom Leben mit HIV hin. Dazu zeigen sich HIV-positive Mitglieder des Vereins / Freunde des Vereins in ihrem Alltag und geben Einblick in diesen. Außerdem nutzt er die in §2(2) genannten Tools.

§ 2 Nr. 4

Der Verein ist lokal in Berlin tätig. Seine Arbeit kann und soll  durch ehrenamtlich und von anderen Vereinen unterstützt werden. Er ist darüber hinaus bundesweit aktiv sowie mit anderen Vereinen  und Netzwerken mit gleicher / ähnlicher Zielsetzung gemeinsam tätig um konzertierte Aktionen durchzuführen.

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 3 Nr. 1

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Nr. 2

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke nach §11 der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins ohne nachgewiesene Auslagen.

§ 3 Nr. 3

Mitglieder dürfen im Falle ihres Austritts aus dem Verein oder bei  dessen Auflösung oder Aufhebung  keinerlei Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

§ 3 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Nr. 5

Ehrenamtlich tätige Personen haben ausschließlich Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Nr. 6

Nähere Bestimmungen zur Mittelverwendung werden in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzordnung geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und in dessen Sinne tätig sein möchte.

Über den Antrag auf Vereinsmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung schriftlich bei der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.

§ 4 Nr. 2

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützen (fördern) möchte.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung schriftlich bei der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.

§ 4 Nr. 3

Der Verein hat folgende Mitglieder:

– ordentliche Mitglieder

– jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr)

– Fördermitglieder

– Ehrenmitglieder

Ausschließlich ordentliche Mitglieder haben ein Stimm-, Rede- und Antrags-recht auf der Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

Förder- und Ehrenmitgliedern kann auf deren Antrag bei der Mitgliederversammlung Rederecht gewährt werden. Über das Rederecht entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Nr. 4

Die Mitgliedschaft endet

– mit dem Tod des Mitglieds,

– durch freiwilligen Austritt,

– durch Streichung von der Mitgliederliste,

– durch Ausschluss aus dem Verein,

– bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 4 Nr. 5

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

§ 4 Nr. 6

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Nr. 7

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betreffenden ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 4 Nr. 8

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Diese beginnt mit der Annahme des Angebots durch die geehrte Person.

§ 4 Nr. 9

Ordentliche Mitglieder bekommen einen Zugang für den Mitgliederbereich der Website. Hier haben sie Zugriff auf Anträge, Beschlüsse und Protokolle. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Zugangsrecht zum Mitgliederbereich.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Nr. 1

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§ 5 Nr. 2

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie die Beitragsermäßigungen werden durch eine Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Nr. 3

Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

§ 7 Nr. 1

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedsbeiträge für das jeweils laufende Geschäftsjahr bis spätestens zum 28.02. des Jahres auf dem Vereinskonto eingegangen ist, eine Stimme.

Förder- und Ehrenmitglieder haben Anwesenheitsrecht, besitzen aber kein Stimmrecht.

§ 7 Nr. 2

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

–  Strategien und Aufgaben des Vereins

–  Beteiligungen

–  Aufnahme von Darlehen

–  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

–  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung

–  Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfung

–  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

–  Wahl einer Kassenprüfung

–  sämtliche Geschäftsordnungen des Vereins

–  Beschlussfassung zur Beitragsordnung

–  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung / Anträge

–  Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins

–  Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes

–  Änderung / Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung

–  Ernennung von Ehrenmitgliedern

–  Auflösung des Vereins

§ 7 Nr. 3

Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§ 7 Nr. 4

Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Benachrichtigung erfolgt über die Kommunikationsplattform Slack und an die letzte bekannte Emailadresse. Die Versendung per Post kann beim Vorstand beantragt werden.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es per Slack und an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Emailadresse (Postadresse) gerichtet ist.

§ 7 Nr. 5

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand die Änderung / Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Änderung / Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit von der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 7 Nr. 6

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 7 Nr. 7

Die Mitgliederversammlung wird von zwei Vorstandsmitgliedern geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend wählt die Versammlung eine Versammlungsleitung.

Das Protokoll wird von der Schriftführung geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung eine Protokollführung.

§ 7 Nr. 8

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Dies kann durch die Versammlungsleitung abweichend bestimmt werden. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 7 Nr. 9

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Nr. 10

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen (stimmberechtigten) Mitgliedern beschluss-fähig.

§ 7 Nr. 11

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

§ 7 Nr. 12

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der ab-gegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 7 Nr. 13

Für die Wahlen des Vorstandes gilt Folgendes:

Die Vorschläge für Vorstandsmitglieder können aus den Reihen der Mitgliederversammlung, aber auch von Kandidat*innen selbst kommen.Kandidat*innen mit den meisten Stimmen sind in den Vorstand gewählt. Im Falle einer Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidat*innen, wird eine Stichwahl durchgeführt. Im Falle einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 7 Nr. 14

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung

– die Person des Versammlungsleitung und Protokollführung

– die Zahl der erschienenen (stimmberechtigten) Mitgliedern

– die Tagesordnung

– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 7 Nr. 15

Mitgliederbefragungen und -beschlüsse können auch virtuell (online) durchgeführt werden. Dazu wird der Inhalt der Befragung/des Beschlusses durch den Vorstand per Slack und an die letzte bekannte Emailadresse des Mitgliedes verschickt und gilt damit als zugestellt. Die Nachricht muss eine Frist zur Rückmeldung enthalten.

Bei der Stimmenauszählung gelten die Stimmenverhältnisse nach § 7 (11).

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer realen Mitgliederversammlung.

§ 7 Nr. 16

Die Mitgliederversammlung gibt sich für ihre Versammlungen eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung wird zu Beginn der Versammlung bestätigt bzw. kann auf Antrag eines Mitgliedes zu Beginn der Mitgliederversammlung geändert werden. Für Änderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder notwendig. Als Datum der Rechtswirksamkeit gilt das Datum der Mitgliederversammlung.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

§ 9 Satzungsänderungen

§ 9 Nr. 1

Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 9 Nr. 2

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 9 Nr. 3

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Der Vorstand

§ 10 Nr. 1

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Der Vorstand kann die Aufgaben der Schriftführung und der Kassenführung auf bestimmte Zeit jeweils einem Vorstandsmitglied übertragen.

Kein Vorstandsmitglied darf in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 10 Nr. 2

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 10 Nr. 3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Nr. 4

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10 Nr. 5

Der Vorstand bzw. ein Mitglied des Vorstandes kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Mitgliedes des Vorstandes abgelöst werden.

§ 10 Nr. 6

Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt fernmündlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 10 Nr. 7

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet das Vorstandsmitglied, das die Einladung versandt hat. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung und Protokollführung zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann außerdem auf schriftlichem (virtuellem) Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu in Bezug auf die zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Nr. 8

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern des Vereins zugesandt wird. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Vorstandes geändert werden. Diese Änderung wird wirksam, wenn sie allen Mitgliedern zugesandt wurde. Als Datum der Rechtswirksamkeit gilt das Absendedatum.

§ 10 Nr. 9

Dem Vorstand stehen zwei Beiräte (mit beratender und unterstützender Funktion) aus der Mitgliedschaft zur Seite. Der Beirat nimmt nach eigenen Möglichkeiten an den Vorstandssitzungen teil und erhält die Protokolle der Sitzungen.

Der Beirat kann ein Thema einmalig zur nächsten Vorstandssitzung vertagen und neu zur Diskussion bringen. Stimmberechtigt sind die Beiräte im Vorstand nicht, sie geben ihre Stimmen trotzdem zur Meinungsfindung und für das Protokoll ab.

Der Beirat wird wie der Vorstand gemäß § 10 Nr. 3 dieser Satzung gewählt.

§ 11 Verwendung der Mittel des Vereins

gestrichen – übernommen in die Finanzordnung

§ 12 Kassenprüfung

§ 12 Nr. 1

Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren. Diese hat das Recht auf die Prüfung von Kassen und Büchern des Vereines. Die Kassenprüfung ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Bericht über die Führung der Kassen und Bücher und über seine Tätigkeit zu erstatten. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Nr. 2

Die Kassenprüfung unterliegt im Rahmen der Tätigkeit keiner Weisung des Vorstandes. Davon unberührt sind die Pflichten als ordentliches Mitglied des Vereines.

§ 12 Nr. 3

Die Kassenprüfung darf in keinem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen und nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich im jeweiligen Protokoll niederzulegen.

§ 14 Datenschutz

§ 14 Nr. 1

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:

– Name, Vorname

– Anschrift

– E-Mail- Adresse

– Geburtsdatum

– Kontodaten

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 14 Nr. 2

Darüber hinaus veröffentlicht der Verein Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 15 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam  vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins andie Deutsche Aidshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Gründung von pro plus berlin am 30.08.2017 in Kraft.

(Die Änderungen der Satzung von pro plus berlin e.V. treten am 13.03.2021 in Kraft.)